| Änderungen der
Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von
Brustkrebs durch Mammographie-Screening) der Bundesmantelverträge:
Erstellung von Screening-Mammographie-Aufnahmen durch radiologische
Fachkräfte
Mammographie-Aufnahmen im Rahmen des Screening-Programms zur Früherkennung
von Brustkrebs sind durch eine radiologische Fachkraft unter
verantwortlicher Leitung des programmverantwortlichen Arztes zu erstellen. §
24 Abs. 2 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge BMV-Ä und EKV regelt die
Voraussetzungen an die fachliche Befähigung der radiologischen Fachkräfte.
In § 24 Abs. 2 Buchst. a) ist bislang geregelt, dass radiologische
Fachkräfte die Anforderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Röntgenverordnung
(RöV) zu erfüllen haben. Um Versorgungsengpässe zu vermeiden, soll
zukünftig auch Arzthelferinnen und Arzthelfern
ohne Fachkunde im Strahlenschutz
die Erstellung von Mammographie-Aufnahmen ermöglicht werden, sofern die
in den Bundesmantelverträgen geforderten Qualifikationen einschließlich
Kenntnisse im Strahlenschutz nachgewiesen werden.
§ 24 Abs. 2 Buchst. a) wird deshalb wie folgt neu gefasst: „Anforderungen
nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV oder, sofern die radiologische Fachkraft
unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr.
1 oder 2 RöV tätig ist, nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 RöV“.
Nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4 RöV ist Personen mit Kenntnissen, aber ohne
Fachkunde im Strahlenschutz die technische Durchführung erlaubt, wenn sie
unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines entsprechend qualifizierten
fachkundigen Arztes tätig sind. Mit ständiger Aufsicht und Verantwortung ist
gemeint, dass der fachkundige Arzt in einem Zeitraum am Ort der Erstellung
anwesend sein kann, der für ein korrigierendes Eingreifen ausreichend ist.
Dieser Zeitraum ist von einzelnen obersten Landesgesundheitsbehörden mit 15
Minuten beschrieben worden, wobei als weitere Randbedingung festgelegt
wurde, dass sich der Arzt auf jeden Fall in der Umgebung der Arztpraxis
aufhalten muss und jederzeit erreichbar ist.
Damit sind neben Personen mit einer entsprechenden abgeschlossenen
Ausbildung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV, z. B. MTRA) zukünftig auch
Personen, die sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden (§ 24 Abs. 2
Nr. 3 RöV) und Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen
Ausbildung (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV, z. B. Arzthelferin) zur Erstellung von
Mammographieaufnahmen im Rahmen des Screening-Programms berechtigt.
Der Beschluss befindet sich zurzeit im schriftlichen Unterschriftenverfahren
und wird unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle
Vertragspartner veröffentlicht. Die Änderung tritt am Tage der
Veröffentlichung in Kraft.
|